Artenschutz beim Fällen und Schneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern beachten
Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen
Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundes- naturschutzgesetz
Regeln für das Schneiden und Fällen.
Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 01. März und 30. September grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt für die Entfernung von Hecken und Sträuchern allerdings auf allen Flächen.
Aber auch im eigenen Garten gilt es, Rücksicht auf tierische Nachbarn zu nehmen. Aus artenschutzrechtlichen Gründen müssen vor jeder Fällung die Bäume stets daraufhin untersucht werden, ob sie als Brut- oder Nistplätze geschützter Arten dienen. Gleiches ist bei Hecken und Sträuchern zu beachten. Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Sollte der Baum Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern etc.) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie
prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderliche ist.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die üblichen Pflegemaßnahmen fallen jedoch nicht unter diese strengen Regeln, jederzeit erlaubt sind beispielsweise:
Quelle: Obst- und Gartenbauberatungsstelle, Landratsamt
Biberach