Allgemeines zur Hundesteuer

Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen

Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde Schwendi schriftlich mitzuteilen.

Das Anmeldeformular erhalten Sie im Steueramt oder auf der Homepage der Gemeinde Schwendi unter der Rubrik Rathaus - Formulare - Steuern und Gebühren.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bürgermeisteramt gehalten ist, bei erheblicher Überschreitung der Anzeigefrist wegen Verstoßes gegen § 10 der Hundesteuer-Satzung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Die Steuer beträgt für jeden auf dem Gemarkungsgebiet der Gemeinde Schwendi gehaltenen über 3 Monate alten Hund 65,00 Euro im Jahr. 

Werden mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich der Steuerbetrag für den zweiten und jeden weiteren Hund auf jeweils 130,00 Euro jährlich.

Die Gemeinde ist verpflichtet eine Hundesteuer zu erheben (Pflichtsteuer).

Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die Eigentum der Gemeinde Schwendi bleibt. Der Hundehalter hat den (die) von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hund(e) mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.